
Wenn ein Elternteil oder Partner ins Pflegeheim zieht, müssen Angehörige oft von einem Tag auf den anderen Bankgeschäfte erledigen, den Heimvertrag unterschreiben oder die bisherige Wohnung kündigen. Ohne eine ausreichend weit gefasste Vollmacht ist rechtlich unklar, wer diese Angelegenheiten regeln darf. Dabei werden zwei Begriffe häufig durcheinandergebracht: die Generalvollmacht und die Vorsorgevollmacht.
Generalvollmacht und Vorsorgevollmacht: die Definitionen
Eine Vollmacht im Sinne der §§ 164 ff. BGB ist die rechtsgeschäftlich erteilte Befugnis, für eine andere Person zu handeln. Weder die Generalvollmacht noch die Vorsorgevollmacht sind eigene, gesetzlich benannte Vollmachtstypen — beide Begriffe beschreiben, wofür eine Vollmacht in der Praxis eingesetzt wird.
Eine Generalvollmacht bevollmächtigt eine Person umfassend für sämtliche Rechtsgeschäfte des Vollmachtgebers: Bankkonten, Immobilien, Verträge, Behördengänge, Post. Sie gilt ab dem Zeitpunkt der Unterschrift, unabhängig davon, ob der Vollmachtgeber selbst noch geschäftsfähig ist.
Eine Vorsorgevollmacht verfolgt einen engeren Zweck: Sie soll gezielt für den Fall vorsorgen, dass der Vollmachtgeber seine Angelegenheiten krankheits- oder altersbedingt nicht mehr selbst regeln kann. Seit der Betreuungsrechtsreform 2023 ist ihr Vorrang vor einer gerichtlich bestellten Betreuung in § 1814 Abs. 3 BGB verankert. Eine Vorsorgevollmacht deckt in der Regel zusätzlich die Gesundheitssorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht ab — Bereiche, die eine reine Generalvollmacht oft nicht ausdrücklich regelt.
Der entscheidende Unterschied liegt im Umfang, nicht im Namen
In der Praxis überschneiden sich beide Vollmachten stark. Eine sorgfältig formulierte Vorsorgevollmacht, die sowohl Vermögensangelegenheiten als auch die Gesundheitssorge abdeckt, wirkt wie eine Generalvollmacht mit Vorsorgefunktion. Umgekehrt deckt eine reine Generalvollmacht, die nur auf Vermögensangelegenheiten zugeschnitten ist, die Gesundheitssorge häufig nicht ab — dann fehlt im Ernstfall die Befugnis, über eine Pflegeheim-Aufnahme oder eine ärztliche Behandlung zu entscheiden.
Für die Pflegeheimwahl ist deshalb weniger die Bezeichnung der Urkunde entscheidend als ihr tatsächlicher Umfang. Prüfen Sie bei einer vorhandenen Vollmacht gezielt, ob sie folgende Bereiche ausdrücklich nennt:
- Vermögenssorge: Bankkonten, Renten- und Pflegekassenangelegenheiten, laufende Rechnungen, Kündigung der bisherigen Wohnung
- Vertragsabschlüsse: der Heimvertrag mit der Pflegeeinrichtung, Verträge mit Pflegediensten
- Gesundheitssorge: Einwilligung in ärztliche Untersuchungen und Behandlungen, Einsicht in Patientenunterlagen
- Aufenthaltsbestimmung: Entscheidung über den Einzug in ein Pflegeheim oder einen Wohnortwechsel
- Post- und Fernmeldeverkehr: Öffnen und Bearbeiten von Post und E-Mails
Fehlt einer dieser Punkte in der vorhandenen Vollmacht, sollte er nachträglich ergänzt werden, solange der Vollmachtgeber noch geschäftsfähig ist.
Form: Wann die Schriftform reicht und wann Sie den Notar brauchen
Eine Generalvollmacht ist grundsätzlich formfrei gültig, die Schriftform ist aber aus Beweisgründen üblich. Für einzelne Geschäfte ist eine notarielle Form zwingend oder in der Praxis erforderlich:
- Grundstücksgeschäfte: Der Verkauf oder die Belastung einer Immobilie durch den Bevollmächtigten setzt für die Eintragung im Grundbuch nach § 29 GBO eine öffentlich beglaubigte oder notariell beurkundete Vollmacht voraus.
- Einwilligungsbedürftige medizinische Maßnahmen: Für den Widerruf der Einwilligung in gefährliche Untersuchungen oder Heilbehandlungen sowie für freiheitsentziehende Maßnahmen verlangt § 1820 Abs. 2 BGB eine schriftliche Vollmacht, die diese Bereiche ausdrücklich benennt.
- Bankvollmachten: Banken verlangen neben der privaten Vollmacht häufig zusätzlich ein bankeigenes Formular.
Ohne ausreichende Vollmacht: die gesetzliche Betreuung
Liegt keine oder keine ausreichend weit gefasste Vollmacht vor und kann der Betroffene seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln, bestellt das Betreuungsgericht nach § 1814 BGB einen rechtlichen Betreuer. Das kann ein Angehöriger sein, muss es aber nicht — das Gericht entscheidet nach dem Wohl des Betroffenen. Eine Betreuung unterliegt zudem der gerichtlichen Kontrolle, etwa durch die jährliche Berichtspflicht des Betreuers. Eine rechtzeitig erteilte Vollmacht vermeidet dieses Verfahren, das beim Umzug ins Pflegeheim zusätzlichen Zeitdruck bedeuten kann.
Vollmacht registrieren und den richtigen Bevollmächtigten wählen
Eine Generalvollmacht ist sehr weitreichend — der Bevollmächtigte kann etwa über das gesamte Vermögen verfügen. Wählen Sie deshalb eine Person des unbedingten Vertrauens. Bei mehreren Kindern oder Angehörigen bieten sich Kontrollklauseln an, etwa eine zweite Vollmacht nur für Kontrollzwecke oder eine gemeinsame Vertretung bei bestimmten Geschäften.
Damit die Vollmacht im Ernstfall auch gefunden wird, empfiehlt sich die Eintragung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Betreuungsgerichte fragen dort ab, bevor sie eine Betreuung einrichten.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für die konkrete Formulierung einer General- oder Vorsorgevollmacht empfiehlt sich die Beratung durch einen Notar oder Fachanwalt für Betreuungsrecht.