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3 Min. LesezeitHeimkompass Redaktion
Hilfe zur Pflege: Sozialhilfe fürs Pflegeheim beantragen

Reicht die Rente nicht aus, um den Eigenanteil im Pflegeheim zu decken, springt unter bestimmten Voraussetzungen die Sozialhilfe ein. Diese Leistung heißt Hilfe zur Pflege und wird oft mit anderen Sozialleistungen verwechselt, obwohl sie eigenen Regeln folgt.

Was Hilfe zur Pflege ist und wer sie zahlt

Hilfe zur Pflege ist im Siebten Kapitel des SGB XII (§§ 61 ff.) geregelt und eine Leistung der Sozialhilfe. Zuständig ist der Sozialhilfeträger — je nach Bundesland der örtliche oder überörtliche Träger, umgangssprachlich das Sozialamt. Das unterscheidet Hilfe zur Pflege von zwei Leistungen, mit denen sie häufig verwechselt wird:

  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (ebenfalls SGB XII, aber Viertes Kapitel) sichert den allgemeinen Lebensunterhalt und ist keine Pflegeleistung.
  • Bürgergeld (SGB II) betrifft erwerbsfähige Personen und wird vom Jobcenter gezahlt — für Pflegeheimbewohner in der Regel nicht relevant.

Wann Hilfe zur Pflege greift

Die Pflegeversicherung (SGB XI) übernimmt nur einen Teil der Pflegeheimkosten. Was an einrichtungseinheitlichem Eigenanteil, Unterkunft und Verpflegung bleibt, muss der Bewohner aus eigenem Einkommen und Vermögen zahlen. Reicht das nicht, kann Hilfe zur Pflege die Lücke schließen — vorausgesetzt, mindestens Pflegegrad 2 liegt vor und die Sozialhilfe ist nachrangig gegenüber allen anderen Ansprüchen (§ 2 SGB XII): Erst wird eigenes Einkommen und Vermögen oberhalb des Schonbetrags eingesetzt, danach greifen die Leistungen der Pflegeversicherung, erst dann Sozialhilfe.

Die Reihenfolge der Kostenträger

  1. Eigenes Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen oberhalb des Schonvermögens nach § 90 SGB XII
  2. Leistungen der Pflegeversicherung, einschließlich des nach Aufenthaltsdauer gestaffelten Leistungszuschlags nach § 43c SGB XI
  3. Unterhaltsansprüche gegen Kinder — begrenzt durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz: Kinder zahlen erst mit, wenn ihr eigenes Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Mehr dazu im Ratgeber zum Elternunterhalt.
  4. Hilfe zur Pflege als nachrangige Sozialhilfeleistung

Antrag stellen: Ablauf und Unterlagen

Der Antrag wird beim zuständigen Sozialamt gestellt (§§ 97, 98 SGB XII). Üblicherweise werden folgende Unterlagen verlangt:

  • Pflegegradbescheid der Pflegekasse
  • Renten- beziehungsweise Einkommensnachweise
  • Kontoauszüge und Vermögensnachweise
  • Heimvertrag mit Kostenaufstellung der Einrichtung
  • Nachweise zu eigenem Wohneigentum, falls vorhanden

Stellen Sie den Antrag so früh wie möglich: Nach dem Kenntnisgrundsatz in § 18 SGB XII setzt die Hilfe zur Pflege erst ein, sobald dem Sozialamt der Bedarf bekannt ist — für die Zeit davor wird in der Regel nicht rückwirkend gezahlt.

Wenn der Antrag abgelehnt wird

Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Bleibt der Sozialhilfeträger bei seiner Entscheidung, ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Prüfen Sie insbesondere, ob das Schonvermögen korrekt berechnet wurde und ob alle vorrangigen Leistungen richtig berücksichtigt sind.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Sozialberatung im Einzelfall. Die genaue Höhe von Schonvermögen und Leistungszuschlag ändert sich; aktuelle Beträge erfahren Sie beim zuständigen Sozialamt oder Sozialverband.