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Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege 2025: Entlastungsbudget und Änderungen - Umfassender Ratgeber zu Kurzzeitpflege und Verhinderungspfle

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege 2025: Entlastungsbudget und Änderungen

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege sind wichtige Entlastungsleistungen für pflegende Angehörige. Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) wurden zum 1. Juli 2025 bedeutende Änderungen eingeführt. Dieser Ratgeber erklärt die Unterschiede, das neue Entlastungsbudget und wie Sie diese Leistungen optimal nutzen können.

Was ist Kurzzeitpflege?

Die Kurzzeitpflege ist eine vorübergehende vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim. Sie dient der Überbrückung in besonderen Situationen.

Wann ist Kurzzeitpflege sinnvoll?

Kurzzeitpflege kommt in folgenden Situationen zum Einsatz:

  • Nach Krankenhausaufenthalt: Wenn die häusliche Pflege noch nicht organisiert ist
  • Umbau der Wohnung: Während barrierefreier Umbauten
  • Urlaubsvertretung: Wenn pflegende Angehörige in Urlaub gehen
  • Krisensituation: Bei akuter Verschlechterung des Gesundheitszustands
  • Probewohnen: Vor einem dauerhaften Einzug ins Pflegeheim

Voraussetzungen für Kurzzeitpflege

VoraussetzungDetails
PflegegradMindestens Pflegegrad 2
VorpflegezeitKeine Wartezeit erforderlich (seit 2025)
DauerBis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr
EinrichtungZugelassene Kurzzeitpflege-Einrichtung

Leistungen der Pflegekasse 2025

Die Pflegekasse übernimmt bei Kurzzeitpflege:

  • Pflegekosten: Bis zu 1.774 Euro pro Kalenderjahr
  • Zusätzlich nutzbar: Bis zu 1.612 Euro aus nicht verbrauchter Verhinderungspflege
  • Maximalbetrag: Bis zu 3.386 Euro pro Jahr

Wichtig: Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten müssen selbst getragen werden. Bei Sozialhilfebedürftigkeit übernimmt das Sozialamt diese Kosten.

Was ist Verhinderungspflege?

Die Verhinderungspflege ersetzt die pflegende Person, wenn diese vorübergehend verhindert ist. Die Pflege findet dann zu Hause durch einen Ersatz statt.

Wann kann Verhinderungspflege genutzt werden?

Verhinderungspflege ist möglich bei:

  • Urlaub der Pflegeperson
  • Krankheit der Pflegeperson
  • Arzttermine oder andere Verpflichtungen
  • Erholungsauszeit zur eigenen Gesunderhaltung
  • Berufliche Termine oder Fortbildungen

Voraussetzungen für Verhinderungspflege

VoraussetzungDetails
PflegegradMindestens Pflegegrad 2
VorpflegezeitKeine Wartezeit mehr erforderlich (seit 1.7.2025)
Ersatzpflege durchAngehörige, Freunde, Nachbarn oder Pflegedienste
DauerBis zu 6 Wochen (42 Tage) pro Kalenderjahr

Leistungen der Pflegekasse 2025

Bei Verhinderungspflege zahlt die Pflegekasse:

  • Jährlicher Betrag: Bis zu 1.612 Euro
  • Zusätzlich nutzbar: Bis zu 50% des Kurzzeitpflege-Budgets (887 Euro)
  • Maximalbetrag: Bis zu 2.499 Euro pro Jahr

Besonderheit bei Ersatzpflege durch Angehörige:

Wenn nahe Angehörige (bis zum 2. Grad verwandt) die Ersatzpflege übernehmen, wird nur das 1,5-fache des Pflegegeldes gezahlt:

PflegegradErsatzpflege durch Angehörige (pro Monat)
Pflegegrad 2474 Euro
Pflegegrad 3817,50 Euro
Pflegegrad 41.095 Euro
Pflegegrad 51.351,50 Euro

Der Unterschied: Kurzzeitpflege vs. Verhinderungspflege

KriteriumKurzzeitpflegeVerhinderungspflege
OrtStationär (Pflegeheim)Zu Hause
PflegepersonPflegeheim-PersonalErsatzpflegeperson
Maximaldauer8 Wochen/Jahr6 Wochen/Jahr
Budget 20251.774 Euro1.612 Euro
PflegegeldWird zu 50% weitergezahlt (ab Tag 1)Wird zu 50% weitergezahlt (ab Tag 2)

NEU 2025: Das gemeinsame Entlastungsbudget

Mit dem PUEG wurde zum 1. Juli 2025 ein gemeinsames Entlastungsbudget eingeführt, das mehr Flexibilität bietet.

Was ist das Entlastungsbudget?

Das Entlastungsbudget fasst die Leistungen für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zusammen:

  • Gesamtbetrag: 3.539 Euro pro Kalenderjahr
  • Flexible Nutzung: Frei aufteilbar zwischen Kurzzeit- und Verhinderungspflege
  • Keine Vorpflegezeit: Sofort ab Pflegegrad 2 nutzbar

Wer profitiert vom Entlastungsbudget?

Das neue Entlastungsbudget gilt für:

  • Pflegebedürftige unter 25 Jahren: Seit 1. Januar 2024
  • Alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2: Seit 1. Juli 2025

Vorteile des Entlastungsbudgets

  1. Mehr Flexibilität: Selbst entscheiden, wie das Budget aufgeteilt wird
  2. Keine Wartezeit: Sofort nach Anerkennung des Pflegegrades nutzbar
  3. Höherer Gesamtbetrag: Bis zu 3.539 Euro statt vorher max. 3.386 Euro
  4. Vereinfachte Abrechnung: Ein Budget statt zwei getrennte Töpfe

Praxisbeispiel: Nutzung des Entlastungsbudgets

Familie Müller (Pflegegrad 3):

  • Jährliches Entlastungsbudget: 3.539 Euro
  • Geplante Nutzung:
    • 2 Wochen Kurzzeitpflege (Sommerurlaub): ca. 1.800 Euro
    • 4 Wochen stundenweise Verhinderungspflege: ca. 1.600 Euro
    • Restbudget für spontane Auszeiten: ca. 139 Euro

Tipp: Planen Sie Ihre Auszeiten frühzeitig, um das Budget optimal zu nutzen.

Wegfall der Vorpflegezeit

Eine der wichtigsten Änderungen 2025 ist der Wegfall der Vorpflegezeit für Verhinderungspflege.

Was war die Vorpflegezeit?

Bisher musste die Pflegeperson mindestens 6 Monate gepflegt haben, bevor Verhinderungspflege beantragt werden konnte.

Änderung seit 1. Juli 2025

  • Keine Wartezeit mehr: Verhinderungspflege ist sofort nach Feststellung des Pflegegrades möglich
  • Gilt für alle: Unabhängig vom Alter der pflegebedürftigen Person
  • Rückwirkend: Auch für bestehende Pflegeverhältnisse

Praktische Auswirkungen

Diese Änderung bedeutet:

  • Pflegende Angehörige können sofort Erholungspausen einlegen
  • Bessere Vereinbarkeit von Pflege und Beruf
  • Weniger Burnout bei Pflegepersonen
  • Höhere Akzeptanz von Entlastungsangeboten

Erhöhte Höchstdauer: 8 Wochen Kurzzeitpflege

Ebenfalls seit 2025 wurde die maximale Dauer der Kurzzeitpflege erhöht.

Alte Regelung

  • Kurzzeitpflege: Maximal 4 Wochen pro Jahr
  • Verlängerung möglich: Durch Umwidmung von Verhinderungspflege auf 8 Wochen

Neue Regelung seit 2025

  • Kurzzeitpflege: Bis zu 8 Wochen pro Jahr
  • Keine Umwidmung mehr nötig
  • Flexiblere Aufteilung möglich (z.B. 4x2 Wochen)

Antragstellung und Tipps

So beantragen Sie Kurzzeitpflege

  1. Antrag bei der Pflegekasse: Formloser Antrag oder Formular
  2. Einrichtung suchen: Kurzzeitpflege-Platz reservieren
  3. Unterlagen einreichen:
    • Bescheid über den Pflegegrad
    • Angaben zur Einrichtung
    • Gewünschter Zeitraum
  4. Genehmigung abwarten: Meist innerhalb von 2 Wochen
  5. Abrechnung: Direkt zwischen Pflegekasse und Einrichtung

So beantragen Sie Verhinderungspflege

  1. Antrag bei der Pflegekasse: Vor oder nach der Verhinderung möglich
  2. Ersatzpflege organisieren: Angehörige, Freunde oder Pflegedienst
  3. Unterlagen einreichen:
    • Antrag auf Verhinderungspflege
    • Angaben zur Ersatzpflegeperson
    • Zeitraum der Verhinderung
    • Nachweise über Kosten
  4. Abrechnung: Bei Pflegediensten direkt, bei privaten Personen per Rechnung

Praktische Tipps

  1. Frühzeitig planen: Kurzzeitpflege-Plätze sind oft knapp
  2. Budget im Blick behalten: Nicht verbrauchte Mittel verfallen am Jahresende
  3. Kombinieren: Kurzzeit- und Verhinderungspflege können nacheinander genutzt werden
  4. Entlastungsbetrag nutzen: Die 125 Euro monatlich können zusätzlich verwendet werden
  5. Tagespflege ergänzen: Als regelmäßige Entlastung parallel nutzbar

Wann welche Pflegeform sinnvoll ist

Kurzzeitpflege wählen, wenn:

  • Die pflegebedürftige Person professionelle Betreuung braucht
  • Sie selbst mehrere Wochen abwesend sind
  • Nach einem Krankenhausaufenthalt Übergangspflege nötig ist
  • Die häusliche Umgebung vorübergehend nicht geeignet ist
  • Ein "Probewohnen" im Pflegeheim gewünscht ist

Verhinderungspflege wählen, wenn:

  • Die Pflege in vertrauter Umgebung erfolgen soll
  • Nur stundenweise Vertretung benötigt wird
  • Vertraute Personen die Pflege übernehmen können
  • Regelmäßige kurze Auszeiten gewünscht sind
  • Die Kosten geringer gehalten werden sollen

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege?

Kurzzeitpflege findet stationär in einem Pflegeheim statt, während bei der Verhinderungspflege eine Ersatzperson die Pflege zu Hause übernimmt. Beide Leistungen dienen der Entlastung pflegender Angehöriger, unterscheiden sich aber im Ort der Pflege und der maximalen Dauer.

Wie hoch ist das Entlastungsbudget 2025?

Das gemeinsame Entlastungsbudget beträgt seit 1. Juli 2025 insgesamt 3.539 Euro pro Kalenderjahr. Dieser Betrag kann flexibel für Kurzzeitpflege und/oder Verhinderungspflege genutzt werden. Voraussetzung ist mindestens Pflegegrad 2.

Kann ich Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege kombinieren?

Ja, beide Leistungen können kombiniert und nacheinander genutzt werden. Mit dem gemeinsamen Entlastungsbudget von 3.539 Euro können Sie selbst entscheiden, wie Sie die Mittel aufteilen. Eine gleichzeitige Nutzung ist allerdings nicht möglich.

Wird das Pflegegeld während der Kurzzeitpflege weitergezahlt?

Ja, während der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld zu 50% weitergezahlt. Dies gilt ab dem ersten Tag der Kurzzeitpflege für bis zu 8 Wochen pro Jahr. Bei Verhinderungspflege gilt die 50%-Regelung ab dem zweiten Tag.

Muss ich die Vorpflegezeit noch einhalten?

Nein, seit dem 1. Juli 2025 ist keine Vorpflegezeit mehr erforderlich. Sie können Verhinderungspflege sofort nach Feststellung des Pflegegrades (mindestens Pflegegrad 2) in Anspruch nehmen. Diese Regelung gilt für alle Altersgruppen.

Fazit

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege sind unverzichtbare Entlastungsangebote für pflegende Angehörige. Mit den Neuerungen seit Juli 2025 – dem gemeinsamen Entlastungsbudget von 3.539 Euro, dem Wegfall der Vorpflegezeit und der verlängerten Höchstdauer – werden diese Leistungen noch attraktiver. Nutzen Sie diese Möglichkeiten, um Ihre eigene Gesundheit zu schützen und langfristig gute Pflege sicherzustellen.

Weiterführende Informationen

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Quellen

Die Informationen basieren auf folgenden offiziellen Quellen:

Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: Dezember 2025